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#11
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Hallo zusammen,
das mit der Vormundschaft war gesetzlich geregelt. Wenn der Vater fehlte, brauchte man einen männlichen Vormund. In meiner Verwandtschaft verneinte die Mutter eine Vormundschaft ihres Kindes, (wohl aus Scham) vom Sohn dieser Frau erfuhr ich, daß die Vormundschaft sein Großvater ausübte. Also wurde dieses nicht so gerne ausgesprochen. In diesem Fall war dem Gesetz genüge getan, die Frau bestimmte was gemacht wurde, der Vormund unterschrieb und sie selbst hat es nicht so empfunden, daß sie ihre Sachen nicht selbst regeln könnte. Wenn die Soldaten in den Krieg zogen, machten viele ein Testament, (selbst die Ehelosen) und setzten für den Fall des Falles einen Vormund für ihre Kinder ein. Diesem Testament mußte entsprochen werden, wenn es zum Wohle der Kinder war. Vielleicht wurde dies vom Dritten Reich forciert. Beste Grüße Artsch Geändert von Artsch (09.05.2015 um 21:10 Uhr) Grund: Rechtschreibung |
#12
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Hallo,
das galt aber so nicht für Witwen. Dass man unverheirateten Müttern nicht die volle Vormundschaft über ihre Kinder zugestand war darin begründet, dass man das Kindswohl vor der unmoralischen Lebensweise ihrer Mutter schützen wollte! ------------------------------------------- hier einige ZITATE: "Im 1794 in Kraft getretenen preußischen ALR waren aus der väterlichen Gewalt entlassene Frauen, Geschiedene und Witwen allgemein vertragsfähig. Das ALR nahm die Geschlechtsvormundschaft vom Grundsatz her nicht mehr auf." "Die Rechtsstellung der außerehelichen Mutterschaft im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR):....Die Mutter konnte neben Verwandten prinzipiell Vormund werden" "Das BGB setzt einen Weg fort, den die ZPO bereits 1877/79 eingeschlagen hatte, die in § 51 a. F. bestimmte: Die Prozessfähigkeit einer Frau wird dadurch, dass sie Ehefrau ist, nicht beschränkt." "Das BGB kannte schon in seiner ursprünglichen Fassung die Geschlechtsvormundschaft nicht mehr" "am 18. Juni 1957 trat das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft.... Zu eigener Erwerbstätigkeit sollte die Frau indes nur berechtigt sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie, mithin im Haushalt vereinbar war. .... Hinter all diesen Regelungen steckte weiterhin der Gedanke, dass die Frau in der Ehe vom Mann versorgt werde." "Schon 1959 wurde das alleinige gesetzliche Vertretung- u. Stichentscheidungsrecht des Vaters bei der elterlichen Gewalt für Verfassungswidrig erklärt. http://www.verwaltungmodern.de/wp-co...schichte_1.pdf Gruss Geändert von Anna Sara Weingart (09.05.2015 um 19:48 Uhr) |
#13
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![]() Hallo Anna Sara,
hier geht es um eine Kriegswitwe, also frühestens ab 1939. Das es ab 1959 andere Gesetze gab, bestreitet ja niemand. In der Sowjetischen Besatzungszone waren aber andere Gesetze, da gehörten die Kinder nicht den Eltern sonderm dem Staat, obwohl dort im Gegensatz zur BRD die Volljährigkeit bei 18 Jahren lag. Bayern zum Beispiel hat das Grundgesetz gar nicht voll anerkannt. Selbst als es diese Gesetzesänderung gab, (mit vielen Einschränkungen) war der Weg bis zur Umsetzung noch lang und noch länger der Weg in den Köpfen und in der Bevölkerung nicht so sehr bekannt. Es wurde mehr gearbeitet als gelesen! Hier im Forum gibt es noch mehr zum Thema. Einfach mal die Suchfunktion bemühen. Im Dritten Reich kam die Frauenbewegung zum Erliegen. Das hat der Gleichberechtigung Jahrzehnte gekostet. Beste Grüße Artsch |
#14
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![]() Hallo,
ich hatte Zitate gebracht in der Hoffnung, Du würdest zu Deiner Argumentationshilfe ebenfalls nach solchen suchen. So bleiben Deine Darstellungen leider wirkungslos, und ich verstehe auch den Sinn dahinter nicht. Gruss |
#15
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![]() Hallo Anna Sara,
Leider liegen deine Zitate außerhalb der gefragten Zeit. Im Dritten Reich haben die Frauen einen deutlichen Rückschritt ihrer Rechte erleben müssen. Dieses konnte lange nicht wieder aufgeholt werden. Beste Grüße Artsch |
#16
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![]() Hallo,
also Tanja, ich vermute: entweder kannte in Deinem Fall die Witwe nicht ihre Selbstbestimmungs-Rechte (siehe BGB u. GG) und hat sich enweder vom Jugendfürsorge-Amt oder der Verwandtschaft übervorteilen lassen, oder ihr Lebensstil passte nicht in das konservative Gesellschaftsmodell, so dass nach der Gesetzeslage die Vormundschaft zum Schutz der Kinder Rechtens war. Eventuell gab es auch finanzielle Probleme, dass sie ihre Kinder nicht selber ernähren konnte? Gruss Geändert von Anna Sara Weingart (09.05.2015 um 22:01 Uhr) |
#17
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![]() Hallo zusammen,
eventuell hilft ja mal ein Blick in die damalige Gesetzeslage? Wenn gleich diese Fassung von 1900 ist, veranschaulicht sie die Aspekte, die auch dem damaligen Zeitgeist und der Rechtsauffassung entsprechen. Diese Fassung wird sicher ein Fundament für mögliche spätere, nach 1933, Fassungen und/oder Gesetzesveränderungen darstellen. Ich hoffe, mit diesen Angaben ein wenig helfen zu können? Viele Grüße AlAvo |
#18
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![]() Hallo Tanja,
wenn ich mich nun richtig belesen habe, verlor eine Witwe die elterliche Gewalt über ihre Kinder, wenn sie sich neu verehelichte(bis 1959). Korrigiert mich, falls ich dies falsch verstanden habe. War das in deinem Fall so, oder blieb diese Mutter allein? War Vermögen im Spiel, konnte das auch ein Grund für Vormundschaft sein. Ich gehe nicht unbedingt von einem Fehlverhalten nach damaliger Auffassung aus! Beste Grüße Artsch |
#19
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![]() Bei mir hab ich folgendes gehört: Der Vater starb 1886 und hinterlies die Mutter mit 4 Mädchen. Diese hatten einen Vormund (weiblich) - diese bekam einen GEGEN-VORMUND! - ein Mann - da sie ja "nur " eine Frau war.
Dieser männliche, ach so gute, Vormund hat das Haus der Mädchen dann im Kartenspiel verloren.... Schon mal was von einem Gegen-Vormund gehört?? |
#20
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![]() Schon einmal was von einem G E G E N -Vormund gehört?
So war es wohl bei uns. |
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