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Eine Merkwürdigkeit, die ich bislang in norddeutschen Kirchenbüchern meiner Vorfahren nicht gefunden hatte:
2 Schwestern heiraten, dann stirbt bei einer Schwester der Mann und bei dem anderen die Frau. Anschließend heiraten 1825 Witwer und Witwe. So weit, so gut. Jetzt folgt im Kirchenbuch ein Absatz, den ich so bislang noch nicht gesehen habe. Sollten diese Bestätigungen unabdingbare Voraussetzungen sein für die Trauung?, oder anders gefragt: ohne diese Bestätigungen keine Heirat? Hier der Text aus der Übersetzung: „Der Copul. hat sich bei seiner früheren Verheirathung in Hinsich der überstandenen Blattern durch die erforderliche Bescheinigung gerechtfertigt; die Copul. hat durch Jürgen (Ohme?) in Haal attestieren laßen, daß sie in der Kindheit die natürlichen Blattern überstanden.“ Hat jemand gleichlautende oder ähnliche Bestätigungserfordernisse in seiner Ahnenreihe? |
#2
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![]() Hallo Carsten,
im Kirchenbuch ist das seltener der Fall (es kommt sicherlich auch auf die Region an). Neben Leumunds- Schul und Militärdienstzeugnissen, sowie Vermögensnachweis wurden bei den Ansässigkeits-und Verehelichungsakten der damaligen Kommunalbehörden, auch Impfnachweise geführt. Beste Grüße, kkhno |
#3
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![]() Nachtrag:
Bereits 1807 wurde in Hessen und Bayern eine Impfpflicht gegen Pocken eingeführt. Mfg. kkhno |
#4
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![]() In Preußen 1815.
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